That’s how ignorant Liberals are. 🤦🏽

10 hours ago
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You can’t resist something without a cause 🔥

Their causes they’re mad about:

Taxes being eliminated.

Stopping payments to dead people.

Stopping payments to people that never existed.

Currencies being reset.

Children being rescued from trafficking.

Women being rescued from trafficking.

People being rescued from trafficking.

Combatting Opioid and Fentanyl.

Freezing assets of those who fund all the above.

That’s how ignorant Liberals are. 🤦🏽

Liberals make a strong case to be added to deportation list. 💯

Gesetz Nr. 2
Deutsche Gerichte
Es wird hiermit verordnet:
Artikel l - Zeitweilige Schließung von Ordentlichen- und Verwaltungsgerichten
1. Im besetzten Gebiete werden die folgenden Gerichte hiermit geschlossen und ihrer
Amtsgewalt für verlustig erklärt, und zwar solange bis sie ermächtigt werden, ihre Tätigkeit
wieder aufzunehmen:
(a) Die Oberlandesgerichte und alle Gerichte, über welche die erstgenannten Gerichte Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz sind;
(b) Alle unteren Gerichte, über welche das Reichsverwaltungsgericht Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz ist;
(c) Alle anderen Gerichte, die nicht in Artikel II abgeschafft werden.
2. Das Reichsgericht und das Reichsverwaltungsgericht haben im besetzten Gebiet bis auf
weiteres keine Amtsgewalt über Gerichte oder sonst wie.
3. Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse, Verfügungen oder Anordnungen, welche von diesen
Gerichten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und während der einstweiligen Schließung
erlassen werden, sind innerhalb des besetzten Gebietes nichtig.
Artikel II - Abschaffung der Sonder- und Parteigerichte
4. Die Zuständigkeit und Amtsgewalt der folgenden Gerichte im besetzten Gebiet werden
hiermit abgeschafft:
(a) Volksgerichtshof,
(b) Sondergerichte,
c) Alle Gerichte der NSDAP, ihrer Gliederungen, Organisationen und angegliederten Verbände.

Artikel III - Ermächtigung Für Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte
5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet dürfen ihre
Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der
Militärregierung bestimmt wird.
6. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen schriftlichen Anordnungen, haben diese
Gerichte nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit folgenden Sachen in der angegebenen
Gruppenordnung Vorrang zwecks Verhandlung und Erledigung einzuräumen:
(a) Strafsachen, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit des Gerichts anhängig geworden sind;
(b) Strafsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind;
(c) Strafsachen, die anhängig geworden sind, nachdem das Gericht seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat.
(d) Zivilsachen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, die anhängig geworden sind, bevor oder nachdem das Gericht seine Tätigkeit wieder aufnahm, betreffend:
(1) Familienrecht,
(2) Personenstand,
(3) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Freiheit oder des Körpers, jedoch nicht wegen Beleidigung,
(4) sonstige Schadensersatzansprüche und sonstige Zivilsachen, deren Streitwert nicht höher
als fünfhundert Mark (RM 500) ist,
(5) sonstige Zivilsachen.

Artikel IV
Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der Verwaltungs- und anderen zeitweilig geschlossenen Gerichte
7. Diese Gerichte sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.
Artikel V
Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den
folgenden Eid leistet:
Eid
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes
Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Ueberzeugung, anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“

Den Eid können und werden die Richter nicht leisten, da sie bereits ihren Eid auf ihre Freimaurerloge geleistet haben, der Eid wäre ein Meineid.

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.
9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine
Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Artikel VI
Beschränkung der Zuständigkeit
10. Mit Ausnahme von Fällen, die von der Militärregierung besonders bestimmt werden, sind die
deutschen Gerichte in dem besetzten Gebiet in den folgenden Sachen nicht zuständig:
(a) Sachen, welche die Flotte, das Heer oder Luftstreitkräfte einer der Vereinigten Nationen, oder
Einzelpersonen, die in ihnen dienen oder sie begleiten, betreffen,
(b) Sachen gegen eine der Vereinigten Nationen oder gegen einen ihrer Staatsangehörigen;
(c) Sachen, die sich auf deutsche Gesetze stützen, welche von der Militärregierung zeitweilig
oder dauernd aufgehoben worden sind;
Beugehaft / Erzwingungshaft, alle Nazi- Gesetzgebungen.

(d) Sachen betreffend die Zuwiderhandlung gegen Befehle, die von den Alliierten Streitkräften
erlassen worden sind, oder gegen Rechtsvorschriften der Militärregierung, oder Sachen, die die
Auslegung oder Gültigkeit solcher Befehle oder Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben;
(e) Sachen, in denen sich ein Militärgericht für zuständig erklärt hat;
(f) Sachen oder Gruppen von Sachen, welche die Militärregierung der ausschließlichen
Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung übertragen hat;
(g) Sachen, betreffend Geldansprüche gegen die deutsche Regierung oder
eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts.
11. Verfahren vor einem deutschen Gericht oder dessen Entscheidungen in Sachen, für die das Gericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Zuständigkeit verloren hat, sind nichtig.

Artikel VII
Rechte der Militärregierung
12. Die folgenden Kontroll- und Aufsichtsrechte sind nicht ausschließlich; zusätzliche und andere
Rechte können außerdem von der Militärregierung ausgeübt werden.
Die Militärregierung ist befugt:
(a) alle deutschen Richter, Staatsanwälte oder andere Gerichtsbeamte zu entlassen oder zu
suspendieren und Notaren und Rechtsanwälten die Praxis zu untersagen;
Exekutiv Order 13925

(b) die Verfahren vor allen Gerichten zu beaufsichtigen, an öffentlichen und unter Ausschluss
der Öffentlichkeit stattfindenden Verhandlungen teilzunehmen, alle Akten und Bücher der
Gerichte und Akten in den einzelnen Sachen einzusehen;
(c) im Verwaltungswege alle Entscheidungen deutscher Gerichte, der ersten und
Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen, für nichtig zu erklären, aufzuheben, umzuwandeln
oder sonst wie die getroffenen Feststellungen, Urteile oder Erkenntnisse irgend eines Gerichtes abzuändern ;
(d) Sachen oder Gruppen von Sachen der Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung zu
übertragen;
(e) die Verwaltung, den Haushalt und das Personal aller deutschen Gerichte, die ermächtigt
sind ihre Tätigkeit auszuüben, zu kontrollieren und zu beaufsichtigen.
13. Die Todesstrafe darf ohne die Genehmigung der Militärregierung nicht vollstreckt werden.
14. Kein Mitglied der alliierten Streitkräfte und kein Angestellter der Militärregierung,
gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, kann als Zeuge vor einem deutschen Gericht weder
vorgeladen noch zugelassen werden, es sei denn daß die Zustimmung der Militärregierung
eingeholt worden ist.

Artikel VIII
Verjährung und Ersitzung
15. In Sachen, in denen die Verzögerung in der Geltendmachung eines Rechts durch Klage oder durch andere Rechtshandlungen vor einem deutschen Gericht zur Folge hat, daß Ansprüche
uneintreibbar werden oder Rechte erlöschen, ist die Zeit, während deren solche Klagen oder
andere Rechtshandlungen durch die Schließung der deutschen Gerichte oder die in diesem
Gesetze enthaltenen Beschränkungen unmöglich gemacht wurden, von der Berechnung der
Verjährungs- oder Ersitzungsfristen auszuschließen.

Artikel IX
Strafen
16. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird im Falle der Schuldigsprechung
durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen
Strafe, einschließlich der Todesstrafe, geahndet.

Artikel X
Inkrafttreten
17. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner ersten Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung

Bis zum heutigen Tag hat kein Gericht, kein Richter/Richterin, keine Staatsanwaltschaft, kein Rechtsanwalt, kein Notar eine Genehmigung zur Aufnahme seiner Tätigkeit bekommen.

Alles unterliegt der kriminellen Willkür!

Warum wurden keine Genehmigungen erteilt?

Weil es sich nicht um Deutschland handelt, Faschistisches Unternehmen im Seerecht ohne hoheitliche Rechte und Befugnisse, ohne Gebietskörperschaftsrechte (Staatsgebiete).

Die Alliierten im Seerecht, = Willkür- und Gesetzlosigkeit, dürfen nur NICHT Staatlichen Boden besetzen und verwalten, welchen das Prisengericht hinterlegt ist.
Die Gebiete werden zur Täuschung zwar als Deutschland bezeichnet, tatsächlich handelt es sich aber um die staatlichen Hoheitsgebiete Preußens und des Deutschen Reiches 1871.
Seit dem 21 Juni 2011 und dem 28 November 2012 sind die Gebiete wieder zum Prussischen Empire
zusammengefasst.

Deshalb waren die Alliierten niemals befugt, irgendwelchen Gerichten, irgendwelche Genehmigungen zu erteilen, damit hätten die Alliierten dann die Haftung übernommen.
So wie es jetzt, schon von Anfang an verläuft, haften die Richter / Staatsanwälte / Notare / Rechtsanwälte usw… - privat und persönlich für ihre Kriegsverbrechen.

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