BUNDESBEREINIGUNGSGESETZE

2 days ago
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Ich sag nur Staatsangehörigkeitsnnachweis (gelber Schein) Sind Richter alle Reichsbürger in den Grenzen von 1937? Warum steht auf den den Angeboten die sie Beglaubigte Abschrift nennen Richter am Amtsgericht und nicht im Amtsgericht? Warum fehlen die Unterschriften überall?

Bundesgerichtshof VII ZB 43/12 Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12: “maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig! „Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine „Streichung“ des dort maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle.“ Mehr HIER: https://openjur.de/u/626641.html Bundesgerichtshof XII ZB 132/09 Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Siehe auch § 275 (2) StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm – Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig!

Bundesgerichtshof VII ZB 43/12 Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12: “maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig! „Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine „Streichung“ des dort maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle.“ Mehr HIER: https://openjur.de/u/626641.html Bundesgerichtshof XII ZB 132/09 Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Siehe auch § 275 (2) StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm – Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig!

Bundesministerium der Justiz..

Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

StPOEG

Ausfertigungsdatum: 01.02.1877

Vollzitat:

"Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBI 2024 Nr. 234) geändert worden ist„

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.7.2024 1 Nr. 234

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

+++ Textnachweis Geltung ao: 1.1.1977)

Eingangsformel

Wir verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
⤵️
https://www.gesetze-im-internet.de/stpoeg/BJNR003460877.html

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