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Bundesverfassungsgericht
Der erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat durch den zuständigen Präsidenten Hermann Höpker-Aschoff rechtskräftig geurteilt und diese Urteil wurde am 03.02.2012 von den ehrenwerten Richter des Internationalen Gerichtshofs (dieses Gericht setzte sich wie folgt zusammen: Präsident Owada; Vizepräsident Tomka; Richter Koroma, Simma, Abraham, Keith, Sepúlveda-Amor, Bennouna, Skotnikov, Cançado Trindade, Yusuf, Greenwood, Xue, Donoghue; Richter ad hoc Gaja; Protokollführer Couvreur) in Den Haag zu 100% bestätigt:
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Rechtsgrundlage für das Nichtzahlen von Steuern natürlicher Personen dazu mit dem uneingeschränkt rechtsgültigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
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Begründung: Vgl. keine gesetzliche Steuerpflicht: 55274/301 BVerfG aus 1955
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Keine Justizgewährleistung durch Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv garantierten Rechtsschutzes für Steuerzahler. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den „Staat“. Mit den erhobenen Steuern im „Staat“ werden Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung gegen den Bürger begangen. Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung sind permanent fortgesetzte Straftaten im Amt.
Steuern sind Fördermittel, die dem Schenkungsrecht unterliegen. Ein Schenkungsrecht ist keine Schenkungspflicht. Werden die vorstaatlichen Menschenrechte nicht praktiziert, hat ein Bürger keine Veranlassung, einem Unrechtsystem etwas schenken zu müssen, wenn diese Schenkungen der Förderung von Kriminalität in Deutschland dienen! Die Staatsangehörigen sind sogar verpflichtet, die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, dass damit Unrecht gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend Straftaten im Amt (Menschenrechtsverletzungen) und macht sich selbst strafbar.
Die Vorschriften nach § 126 BGB, § 317 ZPO und § 275 StPO wurden nicht beachtet, was mehrfach gerügt worden war.
In der Veröffentlichung vom 23.08.2007 wurde der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO (brd-matrix.de/2007_08_23_§245 20ZPO 20Insolvenz 20BRD-GmbH 20Hk-MR 20BRD-Urteile 20nichtig.pdf) über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits nachgewiesen.
Die Selbstverwaltung als natürliche Person hat das Recht, Steuern zurückzubehalten, solange die Bundesrepublik den effektiv garantierten Rechtsschutz aufgrund der Besatzung nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Die Bundesrepublik haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil- und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff.
Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Steuerzahler damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung.
Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom „Staat“ missbraucht, wenn der „Staat“ den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.
Es muss festgestellt werden, dass die Personen aus den „Finanzbehörden“ letztlich seit 1990 unberechtigt Steuern gefordert haben, um unter Missachtung aller gesetzlichen Regeln einen Raub zu legalisieren, um zu Unrecht geforderte Gelder für Besatzungskosten, Kriegshandlungen und „Rettungspakete“ zu verwenden.
So sieht die rechtliche Betrachtung nach der in Deutschland geltenden Rechtsordnung, wie folgt aus:
1949 – 1976 galt die RAO (Reichsabgabenordnung), ein Gesetz des Deutschen Reiches. Dieses Gesetz konnte und durfte von der „Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (Art 133 GG) nicht zur Anwendung gebracht werden, da die RAO nur in Verbindung mit Art 84 Reichsverfassung gültig ist.
Dies im Besonderen, da die RAO ihren Geltungsbereich aus dieser Reichsverfassung bezieht. Damit entfällt für die Bundesrepublik in Deutschland jede Möglichkeit, unter Verwendung der RAO Gelder von den Bürgern in Anspruch zu nehmen. Die Abgabenordnung von 1977 ist nachweislich nie in Kraft getreten. Des Weiteren ist ein Werk ohne jeglichen Geltungsbereich aus Gründen der Rechtssicherheit
(Art 23 a.F. GG, Art. 20 GG; Art. 80 Abs.1 S. 3 GG) r e c h t s u n g ü l t i g.
Daher ist die Forderung auf Rückzahlung der durch juristische Trickmanipulation geraubten Gelder der Bürger in vollem Umfang zu erfüllen. Dies betrifft sowohl alle durch direkte Steuern eingezogenen Gelder, als auch alle durch p o t e n t i e r t e Steuern widerrechtlich vereinnahmten Gelder, Gebührenfestsetzungen und rechtswidrige Pfändungen.
Es gibt Offenkundigkeit nach §291 ZPO aus dem Grundgesetz, die eine weitere Kommentierung nicht benötigen. Es wird dafür auf das Grundgesetz verwiesen, das nicht von, sondern für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden ist. So ist in Art. 65 GG niedergeschrieben, dass die „Regierung“ nur ein Geschäft ist. Die Bundesminister haben keinen „Regierungsbereich“, sondern einen Geschäftsbereich. Der Bundeskanzler leitet auch keine „Regierung“, sondern ein Geschäft und der Bundespräsident genehmigt die Geschäftsordnung und nicht die „Regierungsordnung“ unter Besatzungsrecht nach Art. 120, wonach Besatzungskosten vom Steuerzahler bezahlt werden. Die Nichtstaatlichkeit wird im Impressum des Deutschen Bundestages durch die USt-IdNr. DE 122119035 ausgewiesen.
Die Bundesrepublik ist also kein souveräner Staat, sondern nach Art. 133 GG eine vereinigte deutsche „Wirtschafts- und Verwaltungseinheit“, wo die Bürger keine Staatsbürger, sondern nur Personal sind (Personalausweis). Dies ergibt sich aus dem Art. 146 GG. Die Bundesrepublik hat kein eigenes Staatsvolk, kein Staatsgebiet, kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz, keinen Friedensvertrag und auch keine vom (fehlenden eigenem) Volk gewählte Verfassung.
(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert Installation (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt “verankert” (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für “Deutschland als Ganzes” tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).”
Hieraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik von 1949 auch kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein kann. An dieser Ordnung änderte sich auch 1990 mit dem Überleitungsvertrag nichts, weil es auch zu diesem Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeutschen Verfassung gab oder geben sollte. Deswegen sind in der Bundesrepublik Menschenrechtsverletzungen keine Straftaten nach dem Strafgesetzbuch.
Inzwischen sind Banken, Arbeitsämter, Gemeinden und Städte (Frankfurt, München…) privatisiert worden. Die Arbeitslosen heißen Kunden und müssen vor den Sozialgerichten gegen eine private Körperschaft klagen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfen sich Behörden, Städte und sonstige Institutionen nicht betiteln, da diese eine bestehende Staatlichkeit voraussetzt. Dies ist nachweislich nicht der Fall. Einen Staat Deutsch gibt es nicht. Das Deutsche Recht ist in Deutschland auch nicht abgeschafft, sondern die in Deutschland geltende Recht(s)ordnung (vgl. § 11 StGB). Das Deutsche Recht ist in Deutschland ohne gesetzeskonforme Richter jedoch nur willkürlich erreichbar, weil es aufgrund der Besatzung in Deutschland keine ordentlichen Staatsgerichte mehr gibt (§15 GVG Staatsgerichte sind erloschen). Gemäß den 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzten gilt Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsstreitigkeiten nach Kontrollratsgesetz Nr. 35.
Es ist nach negativem Verlauf mit Fortsetzung von Menschenrechtsverletzungen nunmehr davon auszugehen, dass die Mitarbeiter des Finanzbehörde die Geschichte Deutschlands, die Gesetze und ihre Dienstvorschriften nicht kennen, ihre Befugnisse gegen exterritoriale Bürger überschreiten, womit sie Existenzen der Bürger, die freiheitlich, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik und die Staatssicherheit gefährden.
Ausdrücklicher Hinweis: Der Sachbearbeiter trägt für die Rechtmäßigkeit der Forderungen hinsichtlich der Haftungsfolgen die volle persönliche Verantwortung gem. §§ 179,823,826,830,839 BGB:
§ 63 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) "Beamtinnen" und "Beamte" tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben "Beamtinnen" und "Beamte" unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die "Beamtinnen" und "Beamten" sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die "Beamtinnen" und "Beamten" erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
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Bundesverfassungsgericht zur Aufhebung des Beamtenstatuses.
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Das Komplettes Urteil finden sie hier unter im Internet: 1-BvR-147-52
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