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STATSSIMULATION
Aggressive Bettler-Banden terrorisieren und belästigen Passanten in der Münchner Innenstadt.
Es gibt nur eine Lösung,als das ihr ihnen sagt, DASS SIE KEINE STAATSMACHT (hoheitlichen Befugnisse) BESITZEN!
DAS SIE NICHTS WEITER ALS EIN FIRMENKONSTRUKT SIND!
Eine GmbH OHNE HOHEITSRECHTE!
Dieser „Staat“ ist ein Scheinstaat/StaatsSimulation.
SEIT WANN KÖNNEN FIRMEN GESETZE ERLASSEN ODER ANORDNUNGEN TREFFEN?
Das können die nur für ihr Personal (mittels Personalausweis/Arbeitsvertrag/freiwillige Versklavung) beschließen.
Diese POLITIKDARSTELLER sind KEINE POLITIKER!
Es sind die Angestellten einer insolventen Firma und nichts weiter!
SIE KÖNNEN KEIN GESETZ ERLASSEN, dass euch zu irgendetwas zwingt.
ILLEGALE HANDLUNG!
Hochverrat am Volk
An den deutschen Völkern (25+1)
HIER GELTEN AKTUELL die Anordnungen fremder Sklaventreiber.
So lange kein Aufbegehren gegen das Unrecht zu spüren ist,wird sich NIE etwas zum besseren daran ändern.
ES GIBT KEINE ANDERE LÖSUNG als das DU dem SCHEINSTAAT SAGST, dass er hier nichts zu melden hat!
Alles andere ist sinnlos!
Tillessen-Urteil zur Entkräftung von BRD-Gesetzen, die bei der Rechtserlangung stören. Die Verfassungswidrigkeit des Bundestages und der Landtage bedeutet, daß die im Tillessen-Urteil vom Tribunal Général in Rastatt am 6.1.1947 getroffene analog bindende Feststellung anzuwenden ist, daß das in Bezug genommene BRD-Gesetz unter Umständen zu Stande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das (Gesetz analog zum sogenannten) Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das (infolge der Personalunion von Regierung und Gesetzgebung) eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte, und daß es (durch die Vereinigung der gesetzgebenden Gewalt mit der vollziehenden in der Hand des Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten, ihrer Minister und parlamentarischen Staatssekretäre) alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen (insbesondere dem Gewaltentrennungsgebot, Art. 20(2)2 GG) entsprechenden Regierung verletzt. Es macht keinen Unterschied in der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung eines Parlaments, ob Abgeordnete (Kommunisten), die hineingehören, ausgeschlossen werden, oder Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre), die nicht hineingehören, im Parlament als abstimmberechtigte Mitglieder sitzen. Diese Tribunal-Entscheidung ist im Staatsarchiv in Freiburg archiviert und bis heute für alle Behörden, Gerichte und Gesetzgeber der BRD auch gemäß Art. 4 des 2. Gesetzes v. 23.11.2007 über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministers bindend, denn es machte die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe des Tribunals allgemeingültig, Zitat: „Die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe sind für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.“ Daher kann das in Bezug genommene BRD-Gesetz nicht wirksam sein, und seine Nichtigkeit schließt die Anwendung seiner Bestimmungen, wo immer sie bürgerbelastend über die Einschränkungen im GG und in den Menschenrechtsverträgen hinausgehen, gegen Rechtsuchende aus. Das Gleiche gilt für alle übrigen Gesetze, die der Bundestag oder Landtage erließen, da die verfassungswidrige Zusammensetzung dieser Parlamente, in denen Abgeordnete von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann, und zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht, von Anfang an durchgehend bis heute besteht und den GG-Rechtsstaat zur Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung pervertiert. Der Rechtsuchende darf also nur nach dem Grundgesetz und den Menschenrechten behandelt und muß von sie einschränkenden bürgerbelastenden Bestimmungen einfacher Bundes- und Landesgesetze verschont werden, denn sie sind z.Z. verfassungswidrig. Hintergrund Tillessen, Marineoffizier im 1. Weltkrieg, beging 1921 einen Fememord am Zentrumspolitiker Erzberger, entzog sich zunächst seiner Verhaftung durch Flucht, kam dann aber in den Genuß der Straffreiheitsverordnung, die Reichspräsident von Hindenburg am 21.3.1933 unterschrieb, und diente wieder in der Kriegsmarine bis zum Korvettenkapitän. Nach dem Krieg wurde Tillessen angezeigt, verhört, verhaftet und angeklagt. Das LG Offenburg lehnte die Verfahrenseröffnung ab, das OLG Freiburg sprach ihn frei, beide unter Hinweis auf die Straffreiheitsverordnung von 1933. Nach Haftentlassung entführte der Geheimdienst Tillessen nach Frankreich, und der Richter am OLG, der ihn freigesprochen hatte, wurde entlassen. Das Tribunal Général als oberstes Gericht der französischen Besatzungszone verkündete am 6.1. 1947 in Rastatt, daß die Straffreiheitsverordnung von 1933 unanwendbar sei, da der sie erlassen habende Reichstag 1933 wegen des Ausschlusses von 82 Abgeordneten gesetzwidrig und gewalttätig zusammengesetzt war. Diese rechtlichen Entscheidungsgründe binden seitdem alle deutschen Gerichte, Behörden und Gesetzgeber. Tillessen blieb bis 1952 in Haft und erlangte dann Haftverschonung, Strafaussetzung und Begnadigung. Die weiterhin gültigen Rechtsgrundsätze des Tillessen-Urteils sind auf die BRD-Parlamente anzuwenden, die auch alle verfassungswidrig zusammengesetzt sind, da in ihnen Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre) Sitz und Stimme haben, mit der Folge, daß die vom Bundestag oder Landtagen erlassenen Gesetze auch alle unwirksam sind.
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