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Warum sind wir hier ?
Nachrichten-Burst: 12. Dezember 2024
🚨 DIE NEUE WELTORDNUNG IST DA! Das Weltwirtschaftsforum drängt nun angeblich auf Gesetze zum „Sterbealter“ – eine dystopische Politik, die Menschen über 70 dazu zwingt, die Zustimmung der Regierung einzuholen, um leben zu können. Sie erfüllen die Voraussetzungen nicht? Dann geht es direkt in die „Selbstmordkapseln“. Das ist kein Science-Fiction-Film, sondern die dunkle Agenda der globalen Elite. Was kommt als Nächstes? Sie entscheiden, wer lebt oder stirbt? Der Sturm steht bevor. Bleiben Sie wachsam.
Solares Chaos und Störungen in der Landwirtschaft: Im Mai und Oktober 2024 richteten massive Sonnenstürme verheerende Schäden in der modernen Landwirtschaft an und stürzten GPS-gesteuerte Traktoren ins Chaos. Landwirte im gesamten Mittleren Westen berichteten von „von Dämonen besessenen“ Maschinen, die Ernten ruinierten und kostspielige Verzögerungen verursachten. Sie glauben, Sonnenstürme sind zufällig? Orchestriertes Chaos? Sie entscheiden.
🔥 Remigrationsrevolution erfasst Europa! In einem mutigen Schritt verabschiedete die AfD in Bayern eine „Remigrationsresolution“, in der sie die Rückführung von Migranten in ihre Herkunftsländer fordert. Herbert Kickl von der FPÖ schloss sich dem mit einem Aufruf zum Schutz der europäischen Identität an. Kritiker schreien nach Diskriminierung, doch Anhänger sehen darin einen Überlebenskampf Europas.
Auswirkungen der Impfungen nehmen zu: Eine schockierende neue Studie zeigt, dass COVID-geimpfte Personen schädliche Auswirkungen auf Ungeimpfte übertragen. Frauen in der Nähe von Geimpften waren mit einer sprunghaft ansteigenden Zahl von Menstruationsstörungen konfrontiert. Zufall? Oder Beweis für eine größere Agenda? Die Wahrheit ist da draußen und sie können sie nicht für immer verbergen.
Die Tyrannei der digitalen IDs beginnt im Jahr 2025! Die britische Regierung wird die digitale ID von Bill Gates einführen und sie im Alltag zur Pflicht machen. Vom Bierkauf bis zur Steuerzahlung wird die Gesichtserkennung alles kontrollieren. Das ist keine Bequemlichkeit, sondern totale Überwachung. Wenn Sie einmal drin sind, gibt es kein Zurück mehr.
UFOs oder USOs? Die Navy weiß Bescheid. Die legendäre Begegnung des ehemaligen Soldaten Bill Cooper im Jahr 1966 mit einer riesigen Metallscheibe, die aus dem Meer auftauchte, war nur der Anfang. Sie waren die ganze Zeit hier und haben zugesehen. Die Eliten wissen Bescheid, und sie sagen es Ihnen nicht. Was verbergen sie sonst noch?
Mars-Helikopter: Eine Vertuschung? Der Ingenuity-Helikopter der NASA stürzte im Januar 2024 ab, ist aber weiterhin als „Wetterstation“ aktiv. Oder sammelt er Informationen für etwas anderes? Die Elite hat Pläne für den Mars – nur Sie sind dabei nicht dabei.
Der Kampf um die Menschheit hat begonnen. Wirst du Widerstand leisten oder ihren finsteren Plänen zum Opfer fallen? Die Entscheidung liegt bei dir. Die Wahrheit wartet nicht.
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Wir haben jahrelang gewartet … und jetzt ist es soweit. Der Untergang des Deep State hat begonnen und nichts kann ihn jetzt noch aufhalten. Machen Sie unten mit und erleben Sie, wie sich die Wahrheit ans Licht bringt:Es ist ferner zur Wirksamkeit des betr. Beschlusses des Richters zu prüfen: Eine gerichtliche Entscheidung (egal, ob Urteil oder Beschluss) ist im Original von demjenigen (Richter, Rechtspfleger) der sie erlässt zu unterschreiben. Ansonsten ist sie unwirksam. Dar Original befindet sich aber in der Akte, nicht in Händen einer Partei. Ob das Exemplar der Entscheidung dass die Partei in Händen hält unterschrieben ist oder nicht, sagt über die Wirksamkeit NICHTS aus. Es ist in dieser hoch technisierten Zeit nicht noch viel bedeutsamer, dass der ZUSTELLEMPFÄNGER die Möglichkeit hat nachzuprüfen, ob das Urteil auch tatsächlich von einem Gericht stammt, insbesondere bei Geldstrafen wie z. B. OWi. Auszug aus Prütting-Gehrlein-Thole, ZPO-Kommentar, Seite 884: 2 B. Zustellung von Amts wegen. I. Anforderungen an die zuzustellende Urteilsausfertigung. Die Zustellung des Urteils erfolgt nicht durch Übermittlung der Urschrift, sondern einer amtlichen Ausfertigung (dazu Abs. 2–6), → die die vollständige Entscheidung einschließlich der Unterschriften enthält (BGH NJW 01, 1653, 1654), die von den nach § 309 ZPO mitwirkenden Richtern zu leisten sind;Gem. Wieczorek/Schütze, ZPO u. Nebengesetze Großkommentar (Zitat), hängt die wirksame Zustellung einer Ausfertigung nicht vom Vorhandensein der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift gem. § 315 (1) ZPO ab, sondern maßgebend ist ausschließlich das Vorhandensein der richterlichen Unterschriften auf der zugestellten Ausfertigung. War die Entscheidung nicht zu verkünden, sondern gem. § 310 (3) ZPO zuzustellen (...auf dem Postweg) und existiert rechtlich mangels wirksamer Zustellung nicht, laufen auch keine Rechtsmittelfristen. Der Willkür wird Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt! Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)! Beweise: BGB Präzedenz- Beschluß Amtsgericht Mitte (Berlin) Entscheidungen StPO Urteil, Unterschrift, Wirksamkeitsanforderungen Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.11.2013 - 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift unter das Urteil. KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 27. November 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwider-handlung gegen §§ 41 Abs. 2 (richtig: Abs. 1, Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene am 11. November 2012 mit dem Pkw xxxxx um 11.31 Uhr in 12351 Berlin die BAB A 113 in nördlicher Richtung befuhr und hierbei die durch Zeichen 274 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritt. Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er hat (vorläufig) Erfolg. Grundsätzlich - und so auch hier - führt die allgemeine Sachrüge zu einer umfassen-den Prüfung des Urteils auf materiellrechtliche Fehler. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Senat ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 (3) 161 Ss 121/13 (82/13) ], der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen ge-stellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unter-zeichnende Person zu identifizieren [vgl. OLG Köln und KG a.a.O.]. Sind hingegen keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift [vgl. BayObLG VRS 105, 356]. So liegt der Fall hier. Ähnlich dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht auch im vorliegenden die Un-terschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese teilweise über dem gedruckten Namen und der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn dies kann die erforderliche Unterschriftsleistung nicht ersetzen [vgl. BGH NJW 1976, 966, 967]. Damit aber liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, so dass der Senat mangels Grundlage die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann. Er hebt das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.
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