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17.09.2024 Der Vermieter aus der Hölle - Der dreiste BETRUG des LG MÜ II
Die Richterinnen, die an diesem Betrug beteiligt sind, heißen:
Richterin MARIA BUCK - AG GAP
Richterin Urban - LG MÜ II - 12. Kammer
Richterin Dr. Bauer - LG MÜ II - 12. Kammer
Richterin Pörnbacher - LG MÜ II - 12. Kammer
Hier der Link zur Petition, die ich schon vor MONATEN gestellt habe.
Hier einige der gültigen Rechtslagen zur Dokumentattionspflicht. Die Richterin Dr. Bauer aus dem LG MÜ II dachte wohl, dass ich das nicht weiß.
„Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar
festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch
präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Beteiligten, deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes auch enthalten; sie werden durch die wahrheitsgetreue und
vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs in der dargelegten Weise vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt“ (Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 –).
„Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnissquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies eines
ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte …“ (Beschluss BVG vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 –)."
"GGO I § 36 Abs. 1 gibt an, dass „Der Gang der Bearbeitung muss aus den Akten lückenlos zu ersehen sein“.
Somit war die Akten also lückenhaft als ich diese eingesehen habe. Das hätte man vor Ort ja dann klären können, dazu war jedoch niemand im AG GAP gewillt.
§ 36 Abs. 1 Satz 2 GGO I:
„Über bedeutsame Vorgänge (z.B. Telefonate, Besprechungen,
Einzelweisungen, Prüfungen, Besichtigungen, Ergebnisse von Dienstreisen), sind Vermerke anzufertigen."
§ 58 Abs. 4 GGO I;
„Bezieht sich ein Schriftstück auf mehrere Akten, ist es in die Akte zu nehmen, zu der es nach seinem Hauptinhalt gehört. In die anderen Akten ist ein Hinweis, ein Auszug oder eine Kopie zu nehmen mit der Angabe, wo sich das Originalschriftstück befindet."
„Die Pflicht … zur vollständigen Aktenführung steht nicht nur einer
Hintanhaltung von Informationen und Wertungen, sondern auch deren Entfernung aus den Akten entgegen, wenn sie erst einmal rechtmäßig dort hingelangt sind. Für die Beeinträchtigung der geeigneten Grundlage objektiven behördlichen Handelns macht es keinen Unterschied, ob die Unvollständigkeit der Akten von vornherein besteht oder erst nachträglich eintritt„. So sprach es
das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 06. Juni 1983 (– 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 –). In Erwägung dieser Worte und eingedenk dessen, dass der Mensch manchmal schlecht ist, gehört neben die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit auch ein Manipulationsschutz. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GGO I „ist zu gewährleisten, dass das zur Akte genommene Schriftgut vollständig und vor Veränderung geschützt verfügbar ist“.
Die Frage ist, wieso Richter in BAYERN - vor allem aus dem LG MÜ II - mich ständig BETRÜGEN!!!!
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