07.09.2024 Der Vermieter aus der Hölle - Man scheißt auf meine RECHTE - Das AMTSVERFAHREN

2 months ago
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Ach ja Leute....

In Oberau wurde ich u. a. gekündigt, weil die RICHTERIN im URTEIL behauptete ich würde auf einem Parkplatz parken, der mir nicht gehört. Die anderen Mieter konnten auf GEMEINSCHAFTSFLÄCHEN parken, ich habe auf einem Parkplatz geparkt damals, der als GEMEINSCHAFTSPARKPLATZ für den WIESWEG 1 ausgeschildert war.

"Ein Weg zum Hausgrundstück darf vom Mieter zum Be- und Entladen, jedoch nicht zum Parken seines Kraftfahrzeuges benutzt werden."
https://www.fachanwalt.de/ratgeber/mietrecht-benutzung-von-gemeinschaftseinrichtungen
Hier PARKT die Marlene BIRKMILLER auf GEMEINSCHAFTSFLÄCHEN und parkt meinen ZUGANG zu, aber die DARF das ohne Probleme.
"Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich um einen unzulässigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche."
https://martin-reichhardt.de/weg-recht/parken-verboten-auf-gemeinschaftsflaechen-der-weg/
Klar, nur WER hält die BIRKMILLER davon ab?

https://aglu.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/vermieter-muss-parken-auf-gemeinschaftsflaeche-nicht-dulden
Also dort kann man noch RECHT sprechen, hier im AG GAP aber ist BANANENSTAAT.

Im Wiesweg geht es auch nicht, dass ein Bewohner mehr RECHTE hat als ein anderer. Hier gilt dann Artikel 3 GG. Es gab keine Zuweisung des Parkplatzes. Also hätte man beweisen müssen, dass der Parkplatz jemanden zugewiesen worden war. Dort stand aber "BEWOHNER" und das bin auch ich. Die Rumänin Ana Cernesu, die mich getreten hat, die hat regelmäßig dort geparkt. Sie war der Meinung als Eigentümerin hätte sie mehr RECHTE. Aber nur in der WEG und nicht als Bewohner. Muss ich mir also von einer Migrantin RECHT sagen lassen und die BUCK hat dem noch zugestimmt obwohl es keine WEG BESCHLUSS gab oder vorgelegt wurde.

Im WEG Recht gibt es hier eine Rechtlage:
"Als gesetzliche Grundlage kann außerdem § 14 Nr. 1 WEG herangezogen werden, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst."
https://www.frag-einen-anwalt.de/Teilungserklaerung-Parken-auf-Gemeinschaftsflaeche--f216172.html

Und was das Amtsverfahren betrifft so gilt das hier:
"Etwas anders gilt jedoch, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag um den Schutz eigener oder anvertrauter Interessen nachsucht (Ebenso BGH (Fn. 4), wo die Beteiligtenstellung nur dann verneint wird, wenn das Amtsverfahren den „Antragsteller“ nicht betrifft; ebenso Keidel/Zimmermann, § 6 RdNr. 18; Jansen/Müther, § 6 RdNr. 6 a.E.). Derartige Anträge sind auch im Amtsverfahren als Rechtsschutzgesuch auszulegen und dürfen nicht wie unverbindliche Anregungen behandelt werden, weil sonst der verfassungsrechtliche Justizgewähranspruch verletzt würde. Ein Amtsverfahren kann von dem Betroffenen auch dort durch einen Antrag in Gang gesetzt werden, wo dies im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, wie z.B. in § 1896 Abs. 1 BGB. Der echte Antrag begründet deshalb auch in Amtsverfahren die Beteiligtenstellung. Solange ungeklärt ist, ob der Antragsteller zulässigerweise einen Antrag gestellt hat, ist er als formell Beteiligter zu behandeln."

Da ich Geschädigt bin, muss ein AMTSVERFAHREN eingeleitet werden. Nur bis dahin, werde ich TÄGLICH hier geschädigt.

Und was die BAUORDNUNG betrifft für alle die das nicht kennen:
Hacken:
"BayBO Art. 14
Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden."

Wegen den Arbeiten und dem DRECK:
"Art. 3
Allgemeine Anforderungen
1Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein."

Also alle, die hier in der VERGANGENHEIT hier gepostet haben oder RICHTERIN BUCK und sonstige JURISTEN bzw die Mitarbeiter des LRA GAP oder des Gewerbeaufsichtamts... Ich wurde geschädigt und belästigt... Wieso wurde ich also nicht geschützt und wieso wurde der EILANTRAG von diesen KORRUPTEN RICHTERN hier in BAYERN verschleppt? Ach ja, man wollte, dass dem Cornet keine KOSTEN entstehen und hat deswegen VERSCHLEPPT und die LÜGEN vom ANWALT FACKLER und CORNET angenommen. Aber LÜGEN haben kurze BEINE!

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