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25.09.2023 Der Vermieter aus der Hölle - Der Präsident des LG II aus der Hölle
Das gesamte Dokument habe ich auf meine Telegramm Kanal veröffentlicht:
https://t.me/kornelialeinmenschenrechte/28728?single
So, all das ist keine Aussicht auf ERFOLG?
"Diese Grundsätze verbieten es nach der Entscheidung des BVerfG auch, die Prüfung der Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dazu zu benutzen, wesentliche Rechtsfragen des Verfahrens in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und das PKH-Verfahren quasi an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Vielmehr habe auch eine finanziell nicht bemittelte Person das Recht, ungeklärte Rechts- und Tatfragen einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren zuzuführen (BVerfG, Beschluss v. 17.2.2014, 2 BvR 57/13)."
„An den Begriff der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ sind dementsprechend strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG NJW 1988, 926, 927). Der Misserfolg muss sich geradezu aufdrängen, die bloße Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit genügt nicht (Rozek, JuS 1995, 598, 601). (Stand Juni 2018)“
Und PKH muss nicht in 2 Wochen entschieden sein?
Aussicht auf Erfolg muss nicht begründet werden?
Wo SIE JURA studiert haben Dr. Münzenberg ist unklar...
"b) Ein Antrag auf PKH kann nach einer Ablehnung grundsätzlich erneut gestellt werden, da der ablehnende Beschluss nicht materiell rechtskräftig wird. Es ist dann jedoch erforderlich, dass der Antrag z.B. auf neue Gründe gestützt wird (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 61, m.w.N.)."
"Vor diesem Hintergrund hätte das VG begründen müssen, inwieweit aus der für die PKH-Entscheidung erforderlichen „Ex-Ante-Sicht“ zum Zeitpunkt der Antragstellung bei vernünftiger Betrachtung keinerlei Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden hätte. Das BVerfG hob daher die Entscheidungen über den PKH-Antrag und über die Gegenvorstellung auf und verwies die Sache an das VG zurück (BVerfG, Beschluss v. 8.7. 2016, 2 BvR 2231/13)."
„Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937).“
"Die PKH-Versagungs-Beschlüsse können keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) überspannt die Anforderungen, die an diese zu stellen sind."
"Prozesskostenhilfe (PKH / VKH ) wird für eine "Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" gewährt (ZPO § 114, Abs.1 Satz 1). Das Antragsverfahren/Bewilligungsverfahren für PKH/VKH stellt aber keine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, sondern eine spezielle Form der Sozialleistung.
Frist zum Einreichen der Klage nach isoliertem PKH-Antrag beträgt 2 Wochen (VG Augsburg, 19.08.2010, Au 1 M 10.859)."
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/prozesskostenhilfe-und-das-unzustaendige-gericht-3102304
Auch keine Unterschrift? SIE haben dieses Dokument nicht unterschrieben? Da steht nichts von Abschrift oder gültig ohne Unterschrift...
"§ 23 Unterschriftsbefugnis, Verantwortung
(1) 1Jede Behörde regelt die Unterschriftsbefugnis. 2Den sachbearbeitenden Beschäftigten soll grundsätzlich in allen Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets, in denen sie ein abschließendes Ergebnis erarbeiten, die Unterschriftsbefugnis übertragen werden.
(2) 1Für den sachlichen Inhalt, den Verfahrensablauf und die Form der von ihnen erstellten dienstlichen Dokumente tragen grundsätzlich die sachbearbeitenden Beschäftigten die Verantwortung. 2Haben sachbearbeitende Beschäftigte auf Weisung gehandelt, beschränkt sich ihre Verantwortung auf die weisungsgemäße Abfassung des Textes; sie können ihre abweichende Meinung in einem Aktenvermerk festhalten. 3Wer mitzeichnet oder unterschreibt, übernimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verantwortung für den Inhalt.
§ 24
Form der Unterschrift
(1) 1Reinschriften sollen von der unterschriftsberechtigten Person grundsätzlich eigenhändig unterschrieben werden. 2Ausgenommen sind unbeschadet des Art. 37 Abs. 3 und 4 BayVwVfG oder vergleichbarer Vorschriften Dokumente, die in automatisierten Verfahren hergestellt oder elektronisch versendet werden. 3Der Name der unterschreibenden Person ist in Druckschrift anzugeben, die Amtsbezeichnung kann angegeben werden. 4Reinschriften, die nicht eigenhändig unterschrieben werden, werden mit dem Namen der unterschriftsberechtigten Person, dem der Zusatz „gez.“ vorangestellt wird, versehen.
(2) Entwurfsdokumente und Bearbeitungsvermerke sind vom Verfasser und den mitzeichnenden Behördenangehörigen unter Angabe des Datums abzuzeichnen und von der unterschriftsberechtigten Person schlusszuzeichnen."
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO/true
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