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Vertragliche Schuldverhältnisse von Staaten werden ratifiziert,
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Vertragliche Schuldverhältnisse von Staaten werden ratifiziert, außervertragliche Schuldverhältnisse wegen Menschenrechtverletzungen treten erst nach dem schädigendem Ereignis des Schulvertrages ein und müssen als obligatorische Tatsache nicht ratifiziert, sondern immateriell und materiell als Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden unter allen Umständen in der Durchsetzung entschädigt werden. Die Eintragung der Obligationen fehlen.
Die Schweiz führt verbotenerweise einseitige Schuldkonten. In Art. 146 genfer Abkommen ist die Schweiz verpflichtet jede Maßnahme zu ergreifen, damit der Zivilschutz unter allen Umständen eingehalten und durchgesetzt werden kann, denn ohne Konsequenz keine Erkenntnis für die Fortentwicklung des zwingenden Völkerrechtes. Das Völkerrecht wird durch fehler- und mangelhafte Umsetzung durch den Depositar unvollkommen umgesetzt. Der Beweis sind die offensichtlichen und offenkundigen andauernden Konflikte gegen Zivilisten und fortgesetzte Menschenrechtverletzungen.
Wenn also die bilateralen vertraglichen Schuldverhältnisse der Staaten in der systematischen Datenbank eingetragen sind, müssen insbesondere die außervertraglichen Schuldverhältnisse bei Prälateralschäden als Randschaden, Begleitschaden oder Kollateralschaden salvatorisch festgestellt und eingetragen werden, weil der Vertrag einen Mangelfolgeschaden hat.
Sehr viele Vertragsbestandteile der genfer Abkommen fehlen durch systematische Mängel, wie die Schutzmacht und die GENESIS-Datenbank für außervertragliche Schuldverhältnisse. Ohne die Schutzmacht können und dürfen die genfer Abkommen I-IV nicht angewandt werden!
Auch die Schweiz gehört zu den Staaten, die die Feststellung zu befolgen und die strengen Regeln des zwingenden Völkerrecht in UN-RES 56/83 für Staatenverantwortlichkeit in der obligatorischen Restitution für
• Opfer von Menschenrechtverletzungen UN-RES A-RES-66/164 - Menschenrecht
• Binnenflüchtlinge UN-RES A-RES 66/165 und E/CN.4/1998/53/Add.2
• UN/DOC E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission
betreff Grundprinzipien und Leitlinien über das Recht der Opfer von Verletzungen internatio-naler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechtes auf Rechtschutz und auf Widergutmachung systematisch anzuwenden und durchzusetzen haben.
Im außervertraglichen Schuldverhältnis des Staates darf Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand vom Menschen und Rechtträger obligatorisch und frei vom Gläubiger gewählt werden (Art. 6, 38-42 EGBGB, ROM-Statut, Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51), dem der Schuldner als Staat unterliegen soll, denn originäre Rechtkörperschaften, also rechtschaffene Rechtträger (Mensch als natürlicher Rechtträger) und Derivatorganisationen (behauptete natürliche und juristische Personen) sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften im öffentlichen Recht (Art. 6 EGBGB mit Grundrechten und Grundfreiheiten, Art. 19 GG) dem Staat in keiner Weise inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen des Staates.
Der Mensch wird natürlich geboren, vorgefunden und in der öffentlichen Realität akzeptiert. Die Person wird durch Anerkennung privat fingiert und als Fiktion gemacht. Derivatorganisationen erhalten ihr partielles Recht (Rechtpersönlichkeit) von den sie schaffenen Rechtträgern. Subjekte als juristischer Verbände sind keine Rechtträger und sind auch nicht Grundrecht berechtigt, nicht Grundrecht befugt, sondern den Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen besonders ohne Widerspruch natürlich verpflichtet.
Das wesentliche Recht und die Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten des Menschen sind natürlich originäre und nicht vom Staat fingierte und abgeleitete Gesetze. Rechtträger stehen unbeschadet ihrer besonderen Qualität dem Staat "gegenüber" (also gegen und über) und können eigenes Recht obligatorisch gegen den Staat geltend machen. Rechtträger sind unter diesem Gesichtspunkt der Realität mit der Person (Art. 19 (3) gegenüber dem Staat Grundrecht berechtigt, befugt und fähig, denn Derivatorganisationen bekommen ihre Rechtfähigkeit von den sie schaffenen Rechtträgern. Ein Staat kann also keine berechtigten und befugten, sondern schuldhafte Organisationen schaffen.
Fundstelle: BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 129 [133 f.]
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